Preise
1. Die Preise beziehen sich auf die bestätigten oder fakturierten Leistungen. Sie verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart wird, ab unserem Betrieb ausschliesslich Fracht, Porto und Verpackung, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für Nachbestellungen sind die Preise nicht anwendbar.
2. Die Mindestfakturasumme beträgt CHF 50.00 netto Warenwert.
3. Eventuelle Zusatzkosten aufgrund von geforderten Material- und Sicherheitskontrollen oder besonderer Logistik- und Transportprozesse sind nicht enthalten und werden gesondert in Rechnung gestellt.
4. Wird die Ware verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis; von uns gelieferte Verpackungen nehmen wir nicht zurück.
Zahlung und Verrechnung
1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind unsere Rechnungen innert 30 Tagen zu bezahlen. Der Rechnungsbetrag ist 30 Tage nach Faktura- bzw. Valutadatum fällig. Die Zahlung hat – ohne Skontoabzug – in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Der Käufer kommt nach Ablauf der dreissigtägigen Zahlungsfrist unmittelbar in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
2. Wir behalten uns in jedem Fall vor, Vorauszahlung zu verlangen.
3. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschliesslich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
4. Rechnungen für Montagen, Reparaturen, Formen und Werkzeugkostenanteile sind jeweils sofort fällig und netto zahlbar.
5. Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Verrechnung. Das Leistungsverweigerungsrecht im Sinne von Art. 82 OR ist ausgeschlossen.
6. Nach Ablauf der dreissigtägigen Zahlungsfrist seit Faktura-/Valutadatum sind wir berechtigt, den Ersatz der Mahnkosten zu verlangen und Verzugszinsen von fünf Prozent seit Faktura- bzw. Valutadatum für das Jahr zu berechnen, auch wenn nach Vertrag ein niedrigerer Zinssatz vereinbart ist. Gilt nach Vertrag ein höherer Zinssatz, können wir auch während der Verzugsperiode den höheren Zins verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Lieferzeiten
1. Alle Angaben über voraussichtliche Lieferfristen und Termine sind unverbindlich. Sie erfolgen nach bestem Wissen, wie sie bei normaler Zulieferung und unter geordneten Verhältnissen eingehalten werden können. Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat.
2. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von uns zu vertreten.
3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Massnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Be-triebsstörungen, Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr- / Zollabfertigung, sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob die Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem anderen Vorlieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung für eine der Vertragsparteien unzumutbar, kann sie durch unverzügliche schriftliche Erklärung von dem Vertrag zurücktreten.